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Rückmeldung der Versicherungsnummer an den Arbeitgeber

 
Die Einzugsstellen (Krankenkassen) sind seit dem 01.01.2008 gesetzlich verpflichtet, bei Anmeldungen ohne Versicherungsnummer, die vom Rentenversicherungsträger ermittelte und an die Einzugsstelle zurückgemeldete Versicherungsnummer, schnellstmöglich per Datenübertragung an den Arbeitgeber weiterzuleiten.
 
In einem gemeinsamen Rundschreiben „Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung“ vom 26.11.2008 wurde das Verfahren zur Datenübermittlung bekannt gegeben:
 
Die Versicherungsnummer wird von der Einzugsstelle mit einer E-Mail an den Absender der Anmeldung (z.B. Arbeitgeber oder Steuerberater) zurückgemeldet. Dieser E-Mail ist eine verschlüsselte Datei beigefügt. Diese enthält die vergebene bzw. ermittelte Versicherungsnummer.
Die Arbeitgeber bzw. Steuerbüros sollten in der Lage sein, die verschlüsselten Daten anzunehmen und zu entschlüsseln. Sollte keine E-Mail Adresse vorliegen, wird die Versicherungsnummer per Post mitgeteilt.
 
Die technischen Möglichkeiten zur Annahme und Entschlüsselung dieser E-Mails ist in den meisten Fällen noch nicht gegeben. Die Versicherungsnummern werden aus diesem Grund zurzeit generell in Papierform gemeldet.
 
Wichtig!
Ab dem 01.01.2010 wird eine Rückmeldung der Versicherungsnummer an die Arbeitgeber bzw. Steuerbüros, die per Datenübertragung melden, grundsätzlich nur noch maschinell erfolgen.
 
Informationen zu der dann geltenden Verfahrensweise werden wir Ihnen geben, sobald uns diese vorliegen.
 
Haben Sie Fragen? Bitte rufen Sie uns unter: 0351 6527784 (tgl. bis 20 Uhr) an oder schreiben Sie eine E-Mail an info@bkk-medicus.de.
 

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