Krankenversicherung der Studenten
Die Krankenversicherung der Studenten ist eine Pflichtversicherung, die mit dem Semester, frühestens mit dem Tag der Einschreibung oder Rückmeldung an der Hochschule beginnt.
Sie besteht grundsätzlich:
bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters, längstens

bis zum Ende des Semesters, in dem das
30. Lebensjahr vollendet wird.
Eine Verlängerung ist möglich - lassen Sie sich dazu am besten
direkt von uns beraten.
Die Krankenversicherung der Studenten kommt nicht zum Tragen, wenn Sie zum Beispiel

in einem versicherungspflichtigen
Beschäftigungsverhältnis stehen,
familienversichert sind oder
hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind.
Beitrag
Der Krankenversicherungsbeitrag ist bundeseinheitlich und für alle Krankenkassen allgeingültig.
Beitrag zur Krankenversicherung der Studenten ab 1. Januar 2011:
Krankenversicherung (10,85 %) 55,55 EUR monatl.
Pflegeversicherung (für Eltern) (1,95 %) 9,98 EUR monatl.
Pflegeversicherung (für Kinderlose) (2,2 %) 11,26 EUR monatl.
Beitrag zur Krankenversicherung der Studenten ab 1. April 2011:
Durch Anhebung des BAföG-Satzes erhöht sich ab Beginn des Sommersemesters die beitragspflichtige Einnahme und somit auch der Beitrag:
Krankenversicherung (10,85 %) 64,77 EUR monatl.
Pflegeversicherung (für Eltern) (1,95 %) 9,98 EUR monatl.
Pflegeversicherung (für Kinderlose) (2,2 %) 11,26 EUR monatl.
Der Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung ist von Mitgliedern zu entrichten, die das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben.
TIPP: Nach dem BAföG kann ein Zuschuss zum Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag geleistet werden. Fragen Sie beim zuständigen Studentenwerk danach!
Sollten Sie das 23. Lebensjahr erreicht haben, können Sie bei einem Studium oder einer schulischen Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr weiterhin in der Familienversicherung bleiben, sofern weitere Voraussetzungen erfüllt werden.
Soziale Pflegeversicherung
Sind Sie als Studentin/Student in der Krankenversicherung

familienversichert, dann besteht gleichzeitig bei der BKK MEDICUS eine
beitragsfreie Pflegeversicherung

pflichtversichert, besteht gleichzeitig eine Mitgliedschaft in der Pflegeversicherung
Bescheinigung für das Studium
Für die erstmalige Einschreibung an der Hochschule benötigen Sie eine Versicherungsbescheinigung, egal ob Sie familien-, pflicht- oder freiwillig versichert sind. Sie wird von uns ausgestellt und gilt für das gesamte Studium, solange sich das Versicherungsverhältnis nicht ändert. Setzen Sie das Studium an einer anderen Hochschule fort, benötigen Sie eine neue Versicherungsbescheinigung.
Wechseln sie als versicherte(r) Student(in) die Krankenkasse - z.B. durch Wechsel zur BKK MEDICUS - erhalten Sie von uns eine Versicherungsbescheinigung zur Vorlage bei der Hochschule. Gleiches gilt wenn z.B. das Elternteil, über welches Sie bisher familienversichert waren, zur BKK MEDICUS wechselt.
BKK MEDICUS Vorteile für Studenten

hochwertige und umfassende Leistungen,

freie Wahl der Leistungserbringer, z.B. Vertragsärzte und -zahnärzte

Keine Zusatzbeiträge!

individuelle Beratung während des Studiums/Praktikums
Renten- und Unfallversicherung
Schul- bzw. Studienzeiten nach dem 16. Lebensjahr können in der Rentenversicherung ganz oder teilweise als Anrechnungszeiten bei der späteren Rentenberechnung berücksichtigt werden. Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht für Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen (einschl. direkter Hin- und Rückwege) über den Gemeindeunfallversicherungsverband (GUVV).
Studieren und Jobben
Viele Studierende jobben neben dem Studium. Hier einige wichtige Tipps und Sonderregelungen. Wenn Sie einen Nebenjob ausüben, benötigt Ihr Arbeitgeber immer eine Studienbescheinigung, die Sie im Hochschul-Sekretariat erhalten.
Komplett sozialversicherungsfrei sind Jobs, bei denen Sie
regelmäßig nicht mehr als 400 EUR verdienen (Mini-Jobs). Die wöchentliche Arbeitszeit ist dabei unbedeutend.
Nur der Arbeitgeber zahlt Beiträge in die Sozialversicherung ein (pauschal 11% Krankenversicherung und 12%
Rentenversicherung) und 2% Pauschsteuer, die vom Arbeitnehmer verlangt werden kann. In der Renten-
versicherung können durch einen zusätzlichen Beitrag in Höhe von 7,5% volle Leistungsansprüche erworben werden. Diesen Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit teilen Sie bitte Ihrem Arbeitgeber schriftlich mit - diese Vereinbarung gilt dann für die gesamte Dauer des Beschäftigungsverhältnisses.
nur kurzfristig beschäftigt sind. Der Begriff kurzfristig bedeutet hierbei, dass Sie in diesem Job längstens zwei
Monate oder 50 Arbeitstage pro Kalenderjahr beschäftigt sind. Das Einkommen spielt hierbei keine Rolle. Bei dieser
Art der Beschäftigung sind keine Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu bezahlen! Die
Besteuerung erfolgt entweder über die Lohnsteuerkarte oder pauschal mit 25% (nur Lohnsteuer) durch den Arbeitgeber.
Studium und Praktikum
Der Begriff Praktikum wird oftmals für eine "Probier"-Beschäftigung, meistens ohne Entlohnung, verwendet. In der Sozialversicherung jedoch ist der Begriff Praktikum enger gefasst und unmittelbar mit dem Studium verknüpft. Es wird lediglich zwischen zwei Arten von Praktika unterschieden:
Vorgeschriebene Praktika
Zwischenpraktika:
Üben Sie während Ihres Studiums eine in der Studien- und Prüfungsordnung vorgeschriebene praktische Tätigkeit aus, sind sie sozialversicherungsfrei. Arbeitszeit und Verdienst spielen dabei keine Rolle.
Vor- und Nachpraktika:
Sie leisten ein vorgeschriebenes Praktikum ohne Arbeitsentgelt ab, sind aber nicht immatrikuliert, dann sind Sie sozialversicherungspflichtig als Praktikant (Ausnahme in der Kranken- und Pflegeversicherung: eine Familienversicherung wäre vorrangig). Die Beitragstragung und -zahlung (Kranken-/Pflegeversicherung) übernehmen Sie in diesem Falle selbst. Die Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung hingegen werden vom Arbeitgeber getragen, weil Versicherungspflicht als Arbeitnehmer vorliegt.
Bei einer Beschäftigung als Praktikant mit Entgelt tritt dagegen Versicherungspflicht als "normaler Beschäftigter" ein. Die Bestimmungen über "geringfügige" oder "kurzfristige" Beschäftigung gelten hier nicht! Die Höhe Ihres Verdienstes ist entscheidend für die Tragung der Beiträge. Verdienen Sie weniger als 325 EUR monatlich, trägt der Arbeitgeber 100 Prozent. Liegen Sie dagegen über diesem Betrag, werden die Beiträge je zur Hälfte von Ihnen und vom Arbeitgeber getragen. Hinweis: Die Regelungen der Gleitzone (Einkommen zwischen 400,01 und 800 EUR) dürfen nicht angewendet werden.
Nicht vorgeschriebene Praktika
Zwischenpraktika:
Leisten Sie während Ihres Studiums ein nicht vorgeschriebenes (freiwilliges) Praktikum ab, gelten für die Kranken- Pflege- und Arbeitslosenversicherung die Regelungen wie für beschäftigte Studenten (siehe. "Studieren und jobben"). In der Rentenversicherung besteht Versicherungsfreiheit, wenn ein Arbeitsentgelt erzielt wird, das monatlich 400 EUR nicht übersteigt oder es sich um eine kurzfristige Beschäftigung handelt.
Vor- und Nachpraktika:
Sie zählen als "normaler Beschäftigter", wenn Sie vor Aufnahme des Studiums oder im Anschluss daran ein nicht vorgeschriebenes Praktikum gegen Arbeitsentgelt durchführen und zwar sowohl in der Kranken- und Pflegeversicherung als auch in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Allerdings gelten die Vorschriften über eine "geringfügige" bzw. "kurzfristige" Beschäftigung.
Tipps zur Lohnsteuer
Bei Beschäftigungsbeginn verlangt Ihr Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte, die Sie bei Ihrer Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung erhalten. Die einbehaltene Lohnsteuer können Sie bei Ihrer Einkommenssteuererklärung geltend machen.
Haben Sie Fragen zur Versicherung oder zu den Beiträgen? Bitte rufen Sie uns unter: 0351 6527784 (tgl. bis 20 Uhr) an oder schreiben Sie eine E-Mail an
info@bkk-medicus.de .