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Auch als Rentner gut versichert

Ihre Rente wurde bewilligt und Sie möchten erfahren, welche Änderungen sich für Ihre Kranken- und Pflegeversicherung ergeben? Wir geben Ihnen gern Antwort auf Ihre Fragen!

Werde ich als Rentner pflichtversichert?
Voraussetzung für die Versicherung im Rahmen der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ist der Nachweis von Vorversicherungszeiten in der gesetzlichen Krankenversicherung. Diese sind erfüllt, wenn Sie vom Beginn Ihrer Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung mindestens 9/10 während der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied gesetzlich krankenversichert waren.

Allerdings tritt die KVdR nicht ein, wenn

Sie trotz Rente weiterarbeiten und dadurch krankenversichert sind,
Sie hauptberuflich selbstständig tätig sind oder Versicherungsfreiheit
    vorliegt (zum Beispiel als Beamte/r),
Sie sich von der Krankenversicherungspflicht haben befreien lassen.

Wer durch die Rentenbewilligung versicherungspflichtig wird, kann sich hiervon befreien lassen. Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht gestellt werden. Eine Befreiung mit dem Ziel einer beitragsfreien Familienversicherung oder einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung ist allerdings nicht möglich.

Beitragszahlung aus der Rente
Der Beitrag wird vom Rentenversicherungsträger aus dem Bruttozahlbetrag Ihrer Rente berechnet. Dabei bleiben die Kinderzuschüsse nach § 270 SGB VI unberücksichtigt. Maßgeblicher Beitragssatz ist der allgemeine Beitragssatz von 15,5 Prozent (2013).

Der ermittelte Beitrag ist je zur Hälfte von Ihnen und vom Rentenversicherungsträger zu tragen.

Sie haben noch weitere Einnahmen?
Wenn Sie neben Ihrer Rente noch Versorgungsbezüge bekommen, beziehungsweise Arbeitseinkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit erzielen, sind auch hierfür Beiträge zu zahlen.

Bei Versorgungsbezügen handelt es sich um der Rente vergleichbare Einnahmen, die Sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung erhalten.

Als Versorgungsbezüge gelten unter anderem:

Renten der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrenten, vom Arbeitgeber
    für den Arbeitnehmer abgeschlossene Lebensversicherungen etc.),
Renten der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst,
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis
mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften (z.B. Pension),
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen für besondere
    Berufsgruppen, wie zum Beispiel der Ärzte und
Kapitalleistungen aus Direktversicherungen (davon wird monatlich 1/120
    der Zahlung berücksichtigt, längstens für 120 Monate).

Berechnet werden diese Beiträge mit dem allgemeinen Beitragssatz von 15,5 Prozent (2013).

Höchstgrenze für die Beitragsberechnung ist die monatliche Beitragsbemessungsgrenze von 3.937,50 EUR (2013). Betragen die monatlichen Einnahmen aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen insgesamt nicht mehr als 134,75 EUR (2013), sind hieraus keine Beiträge zu entrichten.

Besonderheit:
Eine Besonderheit gilt, wenn Sie neben der Rente weiterhin eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausüben. Hier wird zum einen das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung zusammen mit den weiteren Einnahmen zum Beispiel Versorgungsbezügen bis zur Beitragsbemessungsgrenze für die Beitragsberechnung herangezogen.

Daneben werden noch die Beiträge aus der Rente vom Rentenversicherungsträger berechnet und an uns abgeführt.

Das kann dazu führen, dass insgesamt zu viele Beiträge gezahlt werden, weil mit dem Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze überschritten wird. In diesen Fällen können Sie am Jahresende die Erstattung des zu viel gezahlten Beitrages beantragen.

Wann endet die Versicherungspflicht?

Die Pflichtversicherung in der KVdR endet unter anderem, wenn

Sie eine mehr als geringfügige Beschäftigung aufnehmen,
Sie hauptberuflich selbstständig tätig sind,
Sie Ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen und mit dem Staat, in dem Sie dann
    leben, kein Sozialversicherungsabkommen besteht.

Pflegeversicherung
Mitglieder der BKK MEDICUS sind gleichzeitig auch Mitglieder der BKK MEDICUS-Pflegeversicherung. Eine Ausnahme besteht nur, wenn Sie von der Pflegeversicherung befreit sind. Der Beitragssatz beträgt seit dem 01.01.2013 2,05 Prozent. Mitglieder, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften einen eigenen Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, zahlen nur den halben Pflegeversicherungsbeitrag. Seit 2005 zahlen Mitglieder ohne Kinder einen zusätzlichen Beitrag zur Pflegeversicherung in Höhe von 0,25 Prozent. Dies gilt nicht für Mitglieder, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder vor 1940 geboren sind.

Sowohl die Beiträge zur Pflegeversicherung aus der Ihren Rente(n)als auch die Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen sind von Ihnen allein zu tragen.

Haben Sie Fragen? Bitte rufen Sie uns unter 0351 652770 an oder schreiben Sie eine E-Mail an info@bkk-medicus.de.

 

 

 

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www.bkk-medicus.de

 

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Telefax: 0351 6527799
  

 

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