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Praktikanten

An vielen Hoch- oder Fachhochschulen ist ein Praktikum in den Prüfungs- oder Studienordnungen vorgeschrieben. Beinahe jede/r Studierende absolviert heutzutage im Laufe des Studiums das eine oder andere Praktikum. Es ist hierbei zwischen vorgeschriebenem und nicht vorgeschriebenem (freiwilligen) Praktikum zu unterscheiden.
 
Vorgeschriebenes (Pflicht-)Praktikum:
 
Vor- oder Nachpraktikum:
Hier wird nochmals unterschieden, ob der Praktikant von seinem Ausbildungsbetrieb Arbeitsentgelt erhält oder nicht:
 
mit Arbeitsentgelt:
Der Praktikant wird unabhängig von der Höhe des gezahlten Entgelts zu allen vier Zweigen der Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) versicherungs- und beitragspflichtig als ein zur Berufsausbildung Beschäftigter eingestuft. Eine Immatrikulation an einer Hochschule besteht in so einen Praktikum nicht.
 
ohne Arbeitsentgelt:
Der Praktikant wird grundsätzlich ebenfalls versicherungspflichtig zu allen Zweigen der Sozialversicherung. Hierbei ist allerdings z.B. eine bestehende Familienversicherung vorrangig der Versicherung als Praktikant. Bezüglich der Beitragszahlung gelten hier besondere Pauschalbeiträge, die sich aus einem fiktiven Arbeitsentgelt errechnen. Bei Fragen hierzu helfen Ihnen unsere Mitarbeiter unter der Telefonnummer 0351 652 77 84 gern weiter.
 
Zwischenpraktikum (während des Studiums):
Bei einem vorgeschriebenen Zwischenpraktikum spielt die Dauer des Praktikums, die wöchentliche Arbeitszeit und die Höhe des evtl. gezahlten Arbeitsentgelts keine Rolle. Der Praktikant ist zu allen Zweigen der Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) versicherungsfrei. Allerdings ist hierbei wieder zu beachten, dass eine evtl. bestehende Familienversicherung nur möglich ist, solange das Einkommen unter 385,00 € mtl. (2013) liegt. Sollte das Einkommen die Grenze für die Familienversicherung überschreiten, ist in dieser Zeit die Krankenversicherung zum günstigen Studententarif möglich.
 
Nicht vorgeschriebenes (freiwilliges) Praktikum:
Nicht vorgeschriebene Praktika unterscheiden sich in der versicherungsrechtlichen Beurteilung nicht von den vorgeschriebenen Praktika. Da allerdings im Rahmen der Gesamtausbildung keine Verpflichtung zur Ableistung des Praktikums besteht, werden diese auch nicht im Rahmen der betrieblichen Berufsausbildung ausgeübt.
 
Vor- oder Nachpraktikum:
Hier wird nochmals unterschieden, ob der Praktikant von seinem Ausbildungsbetrieb Arbeitsentgelt erhält oder nicht:
 
Mit Arbeitsentgelt:
Erhält der Praktikant Arbeitsentgelt, dass monatlich 450,00 € übersteigt, wird er als Arbeitnehmer zu allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig. Wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt unter 450,00 € liegt, handelt es sich um einen Minijob und ist versicherungsfrei.
 
Ohne Arbeitsentgelt:
Gleiche Beurteilung wie bei vorgeschriebenen Vor- und Nachpraktika ohne Arbeitsentgelt.
 
Zwischenpraktikum:
Es besteht Versicherungsfreiheit für Personen, die während der Dauer Ihres Studiums als ordentliche Studierende zu betrachten sind, unabhängig ob Arbeitsentgelt gewährt wird oder in welcher Höhe. Zur Beurteilung, ob das Studium oder die Beschäftigung überwiegend die Zeit des Studierenden in Anspruch nimmt.
Hinweis: Sobald das Arbeitsentgelt mehr als 450,00 EUR im Monat beträgt, besteht immer Versicherungs- und Beitragspflicht zur Rentenversicherung.
 
Beschäftigung von Schülern:
Schüler, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Da allerdings hier meistens eine geringfügige oder kurzfristige Beschäftigung ausgeübt wird, kommt diese Versicherungspflicht nicht zum Tragen. In der Arbeitslosenversicherung gilt, dass Schüler einer allgemein bildenden Schule nicht versicherungspflichtig werden.
 
Beschäftigung von Schulentlassenen:
Zeitlich befristete Beschäftigungen, mit denen die Zeit zwischen der Schulentlassung und der ersten Aufnahme einer Dauerbeschäftigung oder einer Berufsausbildung überbrückt werden sollen, sind als berufsmäßige Beschäftigungen anzusehen und damit zu allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig. Zeitlich befristete Beschäftigungen zwischen Schulentlassung und Aufnahme eines Studiums oder einer weiteren Schulausbildung sind nicht als berufsmäßig zu betrachten und deshalb versicherungsfrei, wenn das Arbeitsentgelt unter 450,00 € monatlich bleibt oder die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als zwei Monate befristet ist. Ist dies nicht der Fall, ist die Beschäftigung versicherungspflichtig.
 
Diplomanden:
Für Personen, die sich nur zur Erstellung der für den Studienabschluss erforderlichen Diplomarbeit in einen Betrieb begeben und in dieser Zeit neben der Diplomarbeit, keine für den Betrieb verwertbare Arbeitsleistung erbringen, besteht Versicherungsfreiheit zu allen Zweigen der Sozialversicherung.
 
Doktoranden (Promotionsstudenten):
Studierende, die bereits über einen Hochschulabschluss verfügen, jedoch anlässlich einer Promotion weiterhin an einer Hochschule eingeschrieben sind, unterliegen in ihrer Beschäftigung der Versicherungspflicht zu allen Zweigen der Sozialversicherung, d.h. Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung.
 
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