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Pflegeversicherung

Pflegebedürftig sind Versicherte dann, wenn sie aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen des täglichen Lebens Hilfe in den folgenden Bereichen benötigen:

Körperpflege (Duschen, Darm- und Blasenentleerung)
Ernährung (Nahrungsaufnahme)
Mobilität (An- und Auskleiden, selbständiges Aufstehen und Zubettgehen)
hauswirtschaftliche Versorgung (Kochen, Waschen, Reinigen der Wohnung)

Die Hilfe muss "auf Dauer" (mindestens voraussichtlich für 6 Monate) und "in erheblichem Maße" erforderlich sein.
Die Hilfe kann erforderlich sein, um vorhandene Fähigkeiten bei den Verrichtungen des täglichen Lebens zu fördern, verloren gegangene wieder zu erlernen oder nicht vorhandene zu entwickeln. Hilfe kann ebenfalls dafür erforderlich sein, dem Pflegebedürftigen Tätigkeiten des täglichen Lebens abzunehmen, weil dieser sie nicht selbst ausführen kann. Oder ihn anzuleiten und zu beaufsichtigen, damit er sie in sinnvoller Weise selbst durchführen kann.

Neben diesen Voraussetzungen sind für die Zuordnung zu einer Pflegestufe auch die Häufigkeit des Hilfebedarfs sowie ein zeitlicher Mindestaufwand zu prüfen.


Wie wird Pflegebedürftigkeit festgestellt ?

Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) prüft Ihren Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit gegeben sind und welche Pflegestufe vorliegt. Das Ergebnis wird als Gutachten der BKK MEDICUS zur Verfügung gestellt.

Ausschlaggebend für die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit ist nicht Art und Schwere vorliegender Erkrankungen, sondern ausschließlich die Fähigkeit zur Ausübung der Verrichtungen des täglichen Lebens und der daraus resultierende Hilfebedarf. Tätigkeiten, die der Pflegebedürftige ohne Hilfe durchführen kann oder könnte, sind hierbei nicht zu berücksichtigen.
 

Höhe des Pflegegeldes

Das Pflegegeld beträgt monatlich in der

Pflegestufe I       225 EUR
Pflegestufe II      430 EUR
Pflegestufe III     685 EUR

Die Pflegesachleistung beträgt monatlich in der

Pflegestufe I         440 EUR
Pflegestufe II     1.040 EUR
Pflegestufe III    1.510 EUR

Besteht der Anspruch auf Pflegegeld nicht für einen vollen Kalendermonat, weil zum Beispiel die Pflegebedürftigkeit erst im Laufe des Kalendermonats eingetreten ist, so wird das Pflegegeld anteilig gekürzt. Dabei wird der Kalendermonat mit 30 Tagen angesetzt.


Zusätzliche Betreuungsleistungen
Pflegebedürftigen mit geistiger Behinderung, Alzheimer, Demenz oder sonstiger Verwirrung werden auf Antrag zusätzliche Betreuungsleistungen zur Verfügung gestellt.

Bei den zusätzlichen Betreuungsleistungen handelt es sich um Angebote, die auf die Entlastung der pflegenden Angehörigen (Pflegepersonen) ausgerichtet sind. Diese Leistungen sind Bestandteil der häuslichen Pflege, d.h. sie ergänzen die ambulante oder teilstationäre Pflege in der häuslichen Umgebung.

Viele Versicherte mit eingeschränkter Alltagskompetenz brauchen nicht nur Hilfe bei der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität und der hauswirtschaftlichen Versorgung, sie benötigen zusätzlich ein hohes Maß an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung. Dadurch werden ihre Angehörigen häufig genauso stark gebunden und belastet wie durch die eigentliche Pflege.

Ob jemand “einen erheblichen Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung” hat, richtet sich danach, ob und in wie weit “erhebliche Einschränkungen seiner Alltagskompetenz” vorliegen (§ 45a SGB XI). Die entsprechende Einschätzung wird durch den MDK vorgenommen.

Neu ist ab dem 01.07.2008, dass auch Versicherte mit geistiger Behinderung, Alzheimer, Demenz oder sonstiger Verwirrung ohne zuerkannter Pflegestufe Anspruch auf diese zusätzlichen Betreuungsleistungen haben können.

Personen mit vergleichsweise geringem allgemeinen Betreuungsaufwand erhalten als zusätzliche Betreuungsleistungen den Grundbetrag von 100 EUR  monatlich. Personen mit einem im Verhältnis dazu höherem Betreuungsbedarf erhalten diese Leistungen in Höhe von 200 EUR monatlich.


Pflegeeinsatz / Beratungsbesuche
Um die richtige Durchführung der Pflege sicherzustellen, ist vom Gesetzgeber vorgesehen, dass zusätzlich zur selbst organisierten Pflege in regelmäßigen Zeitabständen Pflegefachkräfte in Anspruch zu nehmen sind. In den Pflegestufen I und II ist dies im Kalenderhalbjahr einmal und in der Pflegestufe III einmal im Quartal erforderlich. Die Kosten dafür werden von der Pflegekasse der BKK MEDICUS getragen.

Der Nachweis über den durchgeführten Pflegeeinsatz wird vom durchführenden Pflegedienst an die Pflegekasse weitergeleitet.

Die Pflegefachkräfte sollen die Pflegebedürftigen und ihre Pflegepersonen beraten. Sie vermitteln nicht nur praktische Hilfe für die Pflegetätigkeit, sondern informieren auch über den Einsatz von Pflegehilfsmitteln und geben Hinweise auf Pflegekurse.

Werden die Beratungsbesuche durch Pflegefachkräfte nicht durchgeführt, schreibt der Gesetzgeber vor, das Pflegegeld zu kürzen und im Wiederholungsfall sogar ganz zu entziehen. Denken Sie deshalb immer rechtzeitig an die Durchführung der Pflegeeinsätze. Der Pflegebedürftige kann die Vertragspflegeeinrichtung aus der die Pflegefachkraft kommt selbst wählen. Ein Verzicht auf die professionelle Unterstützung ist nicht möglich.

Sachsen geht bei der Pflegeberatung einen neuen Weg. Informationen dazu finden Sie hier.

Pflegeschulung – Projekt Individuelle Schulung Angehöriger (ISA)
Sie wohnen in Sachsen, Sachsen-Anhalt, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Bayern, Hessen, Hamburg, Schleswig- Holstein, Bremen oder Baden Württemberg und pflegen einen Angehörigen, der Pflegeleistungen von der BKK MEDICUS erhält? Nutzen Sie unser kostenloses Angebot zur Individuellen Schulung Angehöriger (ISA).

ISA ist eine neue Form der Pflegeschulung im Haushalt. Wir stellen Ihnen geschulte Pflegekräfte zu Ihrer Unterstützung bereit.

Sie werden persönlich zu Ihren Fragen und Problemen in Sachen Pflege beraten.
Sie bekommen Ihre persönliche Schulung und Anleitung für die Pflege Ihres
    Angehörigen vor Ort.
Sie erhalten Informationen zu Hilfsmitteln, die Ihnen die Pflege erleichtern.
Sie erhalten Adressen und Kontakte von Betreuungs- und Selbsthilfegruppen.
Sie werden über weitere Leistungsangebote zur Pflege informiert.


Haben Sie Fragen zur Pflegeversicherung? Bitte rufen Sie uns unter: 0351 6527783 (tgl. bis 20 Uhr) an oder schreiben Sie eine E-Mail an info@bkk-medicus.de.

 

 

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