A- | A | A+
|
|
Aktionen
Rückrufwunsch
Bitte teilen Sie uns hier Ihre Telefonnummer und Ihr Anliegen mit.
Wir rufen Sie umgehend zurück.
KONTAKT
BKK MEDICUS
Ledenweg 2
01445 Radebeul
Tel.: 0351 652770
Tel.: 0180 2 231257 (6 ct pro Anruf)
Email:info@bkk-medicus.de
Mini-Jobs
Geringfügig entlohnte Beschäftigungen
Eine Beschäftigung ist geringfügig entlohnt, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt 400,00 Euro nicht überschreitet. Die Arbeitszeit spielt bei diesen Beschäftigungsverhältnissen keine Rolle.
Beispiel: Eine Verkäuferin arbeitet wöchentlich 19 Stunden; sie erhält ein regelmäßiges Arbeitsentgelt von 350,00 EUR. Die Beschäftigung ist kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungsfrei, da das Arbeitsentgelt 400,00 EUR nicht übersteigt. Die Arbeitszeit bleibt unberücksichtigt.
Eine geringfügige Beschäftigung liegt auch vor, wenn diese in einem privaten Haushalt durchgeführt wird und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushaltes erledigt wird, zum Beispiel:
Putzen,
Kochen,
Kinder beaufsichtigen
Diese Beschäftigungen unterscheiden sich nicht von den anderen, gewerblichen geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen. Bei Beschäftigungen im Privathaushalt handelt es sich um haushaltsnahe Tätigkeiten, wie etwa die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der Wohnung, die Gartenpflege sowie die Versorgung und Betreuung von Kranken, alten Menschen und pflegebedürftigen Personen. Auch für diese Beschäftigungen gilt die monatliche Entgeltgrenze von 400,00 Euro.
Der pauschale Beitragssatz in der Krankenversicherung beträgt 13 Prozent und in der Rentenversicherung 15 Prozent. Die Pauschalsteuer beträgt 2 Prozent. Die pauschalen Abgaben für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten betragen 12 Prozent. Die pauschalen Beiträge werden vom Arbeitgeber allein an die Bundesknappschaft gezahlt.
Ausnahmen:
Nach den gesetzlichen Vorschriften kommt Versicherungsfreiheit wegen einer geringfügigen Beschäftigung nicht in Betracht für Beschäftigungen
im Rahmen betrieblicher Berufsbildung (z. B. Auszubildende und Praktikanten),
im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen/ ökologischen Jahres,
von Behinderten in geschützten Einrichtungen,
von Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder
ähnlichen Einrichtungen für behinderte Kinder,
auf Grund einer stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben,
wegen Kurzarbeit oder witterungsbedingtem Arbeitsausfall
Mehrere Beschäftigungen
Werden mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausgeübt, ist die Summe der Arbeitsentgelte aus den Beschäftigungen zusammenzurechnen.
Wird nur eine geringfügig entlohnte Beschäftigung neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt, führt dies nicht zur Versicherungspflicht in der geringfügigen Beschäftigung.
Werden mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt, bleibt die zeitlich zuerst aufgenommene geringfügig entlohnte Beschäftigung versicherungsfrei. Die übrigen geringfügig entlohnt ausgeübten Beschäftigungen unterliegen hingegen, wegen der Anrechnung mit der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung, der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.
In der Arbeitslosenversicherung werden generell geringfügig entlohnte Nebenbeschäftigungen mit einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nicht zusammengerechnet, sodass die geringfügig entlohnte Nebenbeschäftigung arbeitslosenversicherungsfrei bleibt.
Eintritt von Versicherungspflicht
Überschreitet das monatliche Arbeitsentgelt die Grenze von 400,00 EUR, so tritt vom Tage des Erreichens bzw. Überschreitens der Grenze grundsätzlich für die Zukunft Versicherungspflicht zu allen vier Sozialversicherungszweigen ein. Ein nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Erreichen bzw. Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze führt nicht zur Versicherungspflicht. Als gelegentlich ist dabei ein Zeitraum von bis zu zwei Monaten innerhalb eines Jahres anzusehen.
Zuständigkeiten
Die Meldungen, sowohl für geringfügig entlohnte als auch für kurzfristige Beschäftigungen sind gegenüber der Knappschaft-Bahn-See zu erstatten.
Kommt es aber zum Beispiel aufgrund der Zusammenrechnung mehrerer geringfügig entlohnter Beschäftigungen zur Versicherungspflicht, sind Meldungen und Beiträge an die Krankenkasse zu richten, bei der der Krankenversicherungsschutz sichergestellt wird.
Einzugsstelle für die Beiträge der geringfügig Beschäftigten (auch im Privathaushalt) ist die Knappschaft-Bahn-See. Auch die Aufstockungsbeiträge zur Rentenversicherung fließen an diese Stelle. Außerdem wird die Entgeltfortzahlungsversicherung für geringfügige Beschäftigungen von der Knappschaft-Bahn-See durchgeführt (www.minijob-zentrale.de). Es ist ein gesonderter Beitragsnachweis für geringfügig Beschäftigte einzureichen.
In ihrer Eigenschaft als Bundesfinanzbehörde zieht die Knappschaft-Bahn-See auch die zweiprozentige Pauschsteuer für das Bundesamt für Finanzen ein.
Weitere Informationen erhalten Sie unter:
Minijob-Zentrale
45115 Essen
Service-Center Tel. 01 80 1 20 05 04
Montag bis Freitag von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr
FAX: 02 01/3 84 97 97 97
E-Mail: minijob@minijob-zentrale.de
Internet: www.minijob-zentrale.de
Haben Sie Fragen? Bitte rufen Sie uns unter 0351 6527784 (tgl. bis 20 Uhr) an oder schreiben Sie eine E-Mail an info@bkk-medicus.de.
|
Betriebskrankenkasse MEDICUS |
|
Ledenweg 2, |
|
Öffnungszeiten: |


Anfahrt