A- | A | A+
|
|
Aktionen
Rückrufwunsch
Bitte teilen Sie uns hier Ihre Telefonnummer und Ihr Anliegen mit.
Wir rufen Sie umgehend zurück.
KONTAKT
BKK MEDICUS
Ledenweg 2
01445 Radebeul
Tel.: 0351 652770
Tel.: 0180 2 231257 (6 ct pro Anruf)
Email:info@bkk-medicus.de
Melde- und Beitragsrecht
Versicherungsfreiheit bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze
ZUm 01.01.2011 ist das GKV-Finanzierungsgesetz (GKV-FinG) in Kraft getreten.
Seither kommt es wieder nach einmaligem Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) zu einem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht. Somit endet die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer nun wieder mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem ihr zu berücksichtigendes Jahresarbeitsentgelt die maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, wenn ihr Gehalt vorausschauend auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze des Folgejahres übersteigt.
Für den Jahreswechsel 2011/2012 bedeutet dies:
Arbeitnehmer sind ab 01.01.2012 krankenversicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt sowohl die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2011 (49.500 €) als auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2012 (50.850 €) überschreitet.
Auch Berufseinsteiger, deren Arbeitsentgelt bei erstmaliger Beschäftigungsaufnahme oberhalb der Versicherungspflichtgrenze liegt, werden wieder direkt ab Beschäftigungsaufnahme versicherungsfrei. Das Gleiche gilt auch für Arbeitnehmer, die eine neue Beschäftigung bei einem neuen Arbeitgeber mit einem Arbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze aufnehmen. Auch sie sind vom Beginn der neuen Beschäftigung an versicherungsfrei in der Krankenversicherung.
Nach wie vor wird zwischen einer allgemeinen und einer besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschieden. Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze gilt für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze (40.500 €) versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherer versichert waren. Bei dieser privaten Krankenversicherung muss es sich um eine Krankheitskostenvollversicherung handeln. Solange das Arbeitsentgelt der Betroffenen die jeweils geltende besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt (2011 = 45.900 €), bleiben sie auch weiter versicherungsfrei.
Unterjährige Erhöhungen des Arbeitsentgelts werden erst von dem Zeitpunkt an berücksichtigt, von dem an auch der tatsächliche Anspruch des Arbeitnehmers auf das erhöhte Arbeitsentgelt besteht. Eine Gehaltserhöhung, auch wenn sie vorab fest vereinbart ist, kann erst von dem Zeitpunkt an auf das Jahresarbeitsentgelt angerechnet werden, von dem an sie dem Arbeitnehmer tatsächlich zusteht.
Vermindert sich das Arbeitsentgelt (z.B. beim Wechsel in eine Teilzeitbeschäftigung), so endet die Krankenversicherungsfreiheit direkt zu dem Zeitpunkt, von dem an die Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschritten wird. Es muss sich dabei aber um eine regelmäßige Unterschreitung handeln. Keine Krankenversicherungspflicht tritt ein, wenn die Jahresarbeitsentgeltgrenze nur vorübergehend unterschritten wird (z.B. bei Kurzarbeit).
Haben Sie Fragen? Bitte rufen Sie uns unter 0351 6527784 (tgl. bis 20 Uhr) an oder schreiben Sie einen E-Mail an info@bkk-medicus.de.
|
Betriebskrankenkasse MEDICUS |
|
Ledenweg 2, |
|
Öffnungszeiten: |


Anfahrt