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Meldeverfahren zwischen der Künstlersozialkasse und den Krankenkassen

 
Seit dem Start des Gesundheitsfonds zum 01.01.2009 erhalten die Krankenkassen keine Beitragsnachweise mehr.
 
Mit dem Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und zur Änderung anderer Gesetze vom 15.07.2009 hat die Künstlersozialkasse monatlich eine maschinelle Meldung an die zuständige Krankenkasse zu erstellen.
 
Diese hat insbesondere die Versicherungsnummer, den vollständigen Namen, den beitragspflichtigen Zeitraum, die Höhe des der Beitragspflicht zu Grunde liegenden Arbeitseinkommen, ein Kennzeichen über die leistungsrechtliche Ruhensanordnung gemäß § 16 Abs. 2 KSVG und den Verweis auf die Rentenversicherungspflicht zu beinhalten.
 
Die Einzelheiten zum Verfahren werden derzeit zwischen dem GKV-Spitzenverband und der Künstlersozialkasse abgestimmt.
 
Haben Sie Fragen? Bitte rufen Sie uns unter: 0351 6527784 (tgl. bis 20 Uhr) an oder schreiben Sie eine E-Mail an info@bkk-medicus.de.
 

Wegfall der Änderungsmeldung mit den Abgabegründen 60, 61 und 63
 

Durch das zweite Gesetz zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze vom 21. Dezember 2008 (Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 64 Seiten 2933) entfällt ab dem 01.11.2009 die Verpflichtung der Arbeitgeber Änderungen personenbezogener Daten ihrer Beschäftigten in Form von Änderungsmeldungen an die Einzugsstelle zu übermitteln. 

Demzufolge sind von diesem Zeitpunkt an Meldungen mit den Abgabegründen 60, 61 und 63 von den Arbeitgebern nicht mehr zu erstatten. Zukünftig sind Änderungen personenbezogener Daten durch den Arbeitgeber mit der nächsten Jahresmeldung oder Abmeldung mitzuteilen.

Den Arbeitgebern wird optional gestattet, auch über den 31.10.2009 hinaus, unverändert Meldungen mit den Abgabegründen 60, 61 und 63 zu erstatten.

Haben Sie Fragen? Bitte rufen Sie uns unter: 0351 6527784 (tgl. bis 20 Uhr) an oder schreiben Sie eine E-Mail an info@bkk-medicus.de.

 

 

 

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