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Insolvenzgeldumlage

Die Insolvenzgeldumlage wurde für 2011 auf 0,0 % festgesetzt.

Der Überschuss aus 2010 macht es möglich
Die für 2011 geltende "Nullnummer" ist zurückzuführen auf die überraschende konjunkturelle Aufhellung im Jahr 2010. Erst zu Beginn des Jahres 2010 wurde der Umlagesatz deutlich auf 0,41 % angehoben, da man mit einer deutlichen Zunahme der Insolvenzen rechnete. Vorerst ist dieser Effekt ausgeblieben, so dass Überschüsse vorhanden sind. Der Umlagesatz ist so zu bemessen, dass die Einnahmen unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Entwicklung der Insolvenzereignisse für das folgende Kalenderjahr ausreichen, um die voraussichtlichen Aufwendungen zu decken. Fehlbestände und Überschüsse sind bei der Festsetzung des Umlagesatzes für das folgende Kalenderjahr einzubeziehen. So kommt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu dem Schluss, die Insolvenzgeldumlage 2011 auszusetzen.
 
Die Mittel für die Finanzierung des Insolvenzgelds werden allein durch die Arbeitgeber aufgebracht. Der monatliche Umlagesatz belief sich noch bis 31.12.2010 auf 0,41 %, die aus dem rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer zu berechnen waren.
 
Für die Zeit bis zum 31.12.2008 wurde die Insolvenzgeldumlage von den Unfallversicherungsträgern erhoben. Für Entgeltabrechnungszeiträume seit dem 01.01.2009 ziehen die Krankenkassen diese zusammen mit den anderen Gesamtsozialversicherungsbeiträgen ein.
 
Insolvenzgeldumlagepflichtig sind grundsätzlich alle Arbeitgeber. Der Beitrag ist allein von den Arbeitgebern aufzubringen und an die zuständige Krankenkasse zu zahlen. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte die alleinige Aufbringung. Für die Umlagepflicht sind Größe, Branche und Gewinn unbedeutend.
 
Ausnahmen:
Arbeitgeber der öffentlichen Hand sind nicht insolvenzgeldumlagepflichtig.
 
Als Arbeitgeber der öffentlichen Hand gelten:
 
der Bund, die Länder und Gemeinden
Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen der
    Bund, das Land oder die Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsunfähigkeit sichert
 Körperschaften des öffentlichen Rechts organisierte Religionsgemeinschaften
    und ihre gleiche Rechtsstellung
öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten
 
Ebenfalls nicht insolvenzgeldumlagepflichtig sind Unternehmen, die von einem Insolvenzverwalter fortgeführt werden.
 
Haben Sie Fragen? Bitte rufen Sie uns unter 0351 6527784 (tgl. bis 20 Uhr) an oder schreiben Sie eine E-Mail an info@bkk-medicus.de.
 
 
 

 

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