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BKK MEDICUS
Ledenweg 2
01445 Radebeul
Tel.: 0351 652770
Tel.: 0180 2 231257 (6 ct pro Anruf)
Email:info@bkk-medicus.de
Elternzeit- Zeit für Ihr Kind
Für Familien beginnt eine spannende Zeit, wenn Nachwuchs unterwegs ist. Die BKK MEDICUS begleitet Sie in dieser Lebensphase und bietet Ihnen und Ihrer Familie während der Schwangerschaft, bei der Entbindung und danach einen umfassenden Versicherungsschutz.
Anspruchsvoraussetzungen
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes.
Wer kann Elternzeit nehmen?
Eltern können sich frei entscheiden, wer von beiden die Elternzeit in Anspruch nehmen möchte. Sie können sich in den ersten drei Lebensjahren ihres Kindes abwechseln oder auch beide gemeinsam zu Hause bleiben. Dies ist über den ganzen Zeitraum oder auch zeitweise möglich. Jeder Elternteil kann seine Elternzeit in zwei Zeitabschnitte aufteilen. Mit Zustimmung des Arbeitgebers ist eine Aufteilung auch in weitere Abschnitte möglich, das dritte Jahr der Elternzeit kann sogar aufgespart und später genommen werden. Allerdings ist dies nur bis zum achten Lebensjahr des Kindes möglich.
Man sollte jedoch nicht vergessen, seinen Rentenversicherungsträger zu informieren, wer die Elternzeit nimmt, da sonst die Zeit automatisch der Frau zugerechnet wird.
Wie regelt man das mit dem Arbeitgeber?
Grundsätzlich sollte man den Arbeitgeber so schnell wie möglich darüber informieren, wie die Elternzeit gern genommen werden möchte. Wenn sie sich unmittelbar an die Geburt des Kindes oder an die Mutterschutzfrist anschließen soll, muss sie mindestens sieben Wochen vorher schriftlich dem Arbeitgeber mitgeteilt werden. Soll sie später in Anspruch genommen werden, muss sie acht Wochen vorher beim Arbeitgeber angemeldet werden. Bei einer Betriebsgröße ab 15 Beschäftigten haben Vater und Mutter einen Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit. Allerdings besteht dieser nur dann, wenn die Wochenarbeitszeit nicht weniger als 15 Stunden beträgt und keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.
Elternzeit kann auch vorzeitig beendet und übertragen werden, solange dringende betriebliche Gründe dem nicht entgegenstehen.
Falls ein zweites Kind in der Elternzeit unterwegs ist, so kann der „überlappende“ Zeitraum auf einen späteren, nach der Elternzeit des zweiten Kindes, übertragen werden. Dies muss allderdings vor Geburt des zweiten Kindes dem Arbeitgeber mitgeteilt werden.
Und wie sieht es finanziell aus?
Für alle Kinder, die ab dem 1. Januar 2007 geboren sind, wird das neue Elterngeld anstelle des bisherigen Erziehungsgeldes gewährt.
Mehr Informationen zur Elternzeit finden Sie auch auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Teilzeitbeschäftigung in der Elternzeit
Arbeitnehmer dürfen während der Elternzeit bis zu 30 Stunden wöchentlich arbeiten, auch bei einem anderen Arbeitgeber, jedoch ist die Zustimmung des Hauptarbeitgebers erforderlich. Hierzu ist ein schriftlicher Antrag beim Hauptarbeitgeber erforderlich, der acht Wochen vor Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung gestellt werden muss.
Geringfügige Beschäftigung während der Elternzeit
Bitte informieren Sie sich rechtzeitig bei Ihrem Arbeitgeber oder der BKK MEDICUS über Ihren Versicherungsschutz bei der Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung während ihrer Elternzeit.
Geringfügig entlohnte Beschäftigungen
Eine Beschäftigung ist geringfügig entlohnt, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt 400,00Euro nicht überschreitet. Diese Beschäftigung ist versicherungsfrei.
Der pauschale Beitragssatz in der Krankenversicherung beträgt 13 Prozent und in der Rentenversicherung 15 Prozent. Pauschalsteuer ist in Höhe von 2 Prozent abzuführen. Die pauschalen Abgaben für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten belaufen sich auf 12 Prozent. Die pauschalen Beiträge werden vom Arbeitgeber allein an die Bundesknappschaft gezahlt. Nähere Informationen finden Sie hier.
Kurzfristige Beschäftigung während der Elternzeit
Kurzfristige Beschäftigung von bis zu zwei Monaten ist während der Elternzeit nicht möglich, da berufsmäßig. Berufsmäßig wird eine Beschäftigung nur dann ausgeübt, wenn sie für die in Betracht kommende Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. D.h. bei Ausübung einer kurzfristigen Beschäftigung während der Elternzeit geht der Gesetzgeber immer davon aus, dass diese nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Die Aufnahme einer kurzfristigen Beschäftigung löst somit Versicherungspflicht aus und es sind Beiträge zur Kranken-Pflege- Renten und Arbeitslosenversicherung zu zahlen.
Urlaubsanspruch
Der Arbeitgeber kann den Urlaub während der Elternzeit für jeden vollen Monat des Jahresurlaubes um 1/12 kürzen, d.h. bei einem Jahresurlaub von 30 Tagen wird dieser Urlaubsanspruch pro Monat der Elterzeit um 2,5 Tage gekürzt. Bei Teilzeitbeschäftigung gibt es Sonderregelungen über die wir Sie gern informieren.
Kann der Urlaub nicht in Anspruch genommen werden, so hat der Arbeitgeber diesen im Anschluss an die Elternzeit zu gewähren. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist dieser auszuzahlen. Zuviel genommener Urlaub wird bei Arbeitsaufnahme verrechnet.
Kündigungsschutz
Während der Elternzeit kann dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin grundsätzlich nicht gekündigt werden. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Anmeldung der Elternzeit, frühestens jedoch acht Wochen vor deren Antritt. In besonderen Fällen kann dennoch eine Kündigung zulässig sein. Das muss dann die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle klären. Der Arbeitnehmer kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende der Elternzeit kündigen.
Mitgliedschaft während der Elternzeit
Die Mitgliedschaft der versicherungspflichtigen Arbeitnehmer in der BKK bleibt während der Elternzeit erhalten und ist grundsätzlich beitragsfrei.
Nach Ende der Elternzeit
Rückkehr zur vorherigen Arbeitszeit. D.h. Sie haben nach Ende der Elterzeit einen Anspruch auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz mit der vorherigen Arbeitszeit innerhalb der betreffenden Vergütungsgruppe.
Erziehungszeiten in der Rentenversicherung
Bei demjenigen Elternteil, der das Kind in den ersten drei Lebensjahren betreut hat, wird in der Rentenversicherung die Erziehungszeit rentensteigernd angerechnet.
Haben Sie Fragen zur Versicherung und zu den Beiträgen? Bitte rufen Sie uns unter 0351 652770 an oder schreiben Sie eine E-Mail an info@bkk-medicus.de.
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